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Das UN-Kaufrecht
Vereinfachte Einführung zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts on the International Sale of Goods, UNICITRAL)
Im Gegensatz zur weitläufigen Meinung unter kleinen und mittelständischen Unternehmen und Firmen in Taiwan, dass man nämlich den internationalen Handel nach eigenen Vorstellungen und kurzfristigen Überlegungen gestallten könnte, ist der internationale Austausch von Waren durch die Vereinten Nationen (UN) schon seit 1966, dann ein zweites Mal seit dem 11. April 1980 klar und deutlich nach bestimmten Regeln und Vorschriften, den UNICITRAL geordnet. Während die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Verträge der UN schon sehr früh unterzeichnet hatte (1974, DDR 1977), ist dies von Taiwanischer Seite aus wegen bestimmter politischer Gegebenheiten bisher noch immer nicht geschehen, obwohl Taiwan nunmehr bereits seit mehreren Jahren ebenfalls der Welthandelsorganisation, WTO (2002) angehört. Insgesamt jedoch haben bereits annähernd 120 Staaten der Welt das entsprechende Vertragswerk ratifiziert. Und trotz fehlender Unterzeichnung Seitens Taiwans richten sich die meisten größeren, Taiwanischen Firmen und Konzerne doch nach diesen internationalen Standards, denn nur so kann ein reibungsloser Ablauf des Warenaustausches auf internationaler Ebene über längere Zeiträume hinweg gewährleistet werden. (Siehe http://www.uncitral.org/ )
Dieses UN-Kaufrecht bezieht sich auf alle Kaufverträge von Waren, wobei die Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien und deren berufliche Situation völlig bedeutungslos bleiben. Nicht abgedeckt von diesen Verordnungen sind Einkäufe von Waren für den persönlichen Gebrauch, der Kauf von Wertpapieren (Aktien, Futures, Bonds etc.) und Devisen (verschiedene Währungen), der Kauf von Schiffen, Flugzeugen und elektrischer Energie (Strom) sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Die am Kauf beteiligten Parteien können aber jederzeit diese UN-Vorschriften ausdrücklich für ungültig erklären oder andere, nationale Verordnungen in ihre Handelsverträge aufnehmen bzw. zusätzliche Regelungen schriftlich festhalten. In den UN-Regelungen sind bestimmte Rechtsfragen, z. B. zur Gültigkeit von Verträgen, des Eigentumsübergangs etc., ausdrücklich nicht geregelt und folglich gelten in diesen Bereichen die jeweiligen Regeln des internationalen Privatrechts. |
Gewöhnlich kommt ein Geschäft und damit ein Kaufvertrag dadurch zu Stande, dass ein Käufer Interesse und Gefallen an den Waren und Produkten eines Verkäufers findet und den Kauf zusagt. Der Interessent nimmt damit das Angebot des Verkäufers an, das gewöhnlich in schriftlicher Form Informationen zur Art der Ware, Menge, Preis und Verkaufsbedingungen beinhaltet. Sobald dieses Angebot den potentiellen Käufer erreicht hat, wird es gültig, kann aber auch vom Anbieter zurückgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn das ursprüngliche Angebot mit einer Gültigkeitsfrist (befristetes Angebot) versehen war. Angebote sollten auf Grund unterschiedlicher Regelungen in den jeweiligen Länder am besten mit einem Hinweis auf Widerrufbarkeit versehen sein.
Die Annahme eines Angebots muss grundsätzlich eindeutig erklärt werden, und zwar innerhalb der im Angebot genannten Fristen (bei fehlenden Fristen unbefristet). Sollten in der Annahme des Angebots Änderungen vorgenommen worden sein, so gilt dies zunächst als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und dann als Gegenangebot. |
Pflichten des Verkäufers, Rechte des Käufers
„Der Kunde ist König“, so lautet ein deutsches Sprichwort. Man könnte daher meinen, dass alle Rechte beim Käufer liegen, während dem Verkäufer nur eine Menge Pflichten und sein Verdienst bleiben. Im Großen und Ganzen mag diese Verteilung zwar richtig sein, was nachfolgende Ausführungen belegen. Aber schon im nächsten Kapitel wird sich zeigen, dass auch der Käufer gewissen Pflichten nachzukommen hat und dass auch dem Verkäufer bestimmte Rechte eingeräumt werden.
Zunächst ist es die erste Aufgabe des Verkäufers, ob Produzent und Hersteller oder Zwischenhändler, die Waren in der vereinbarten Qualität und Menge an den Käufer zu liefern. Sollte er dies nicht tun, stehen dem Käufer sogenannte Rechtsbehelfe (remedies) zur Verfügung, womit er nach einer eventuellen Mahnung (nicht unbedingt nötig) eine Nachbesserung (Reparatur), Ersatzlieferung, Wandlung (Vertragsaufhebung) oder Minderung (Reduzieren des Kaufpreises) fordern bzw. eine Nachfrist setzen kann. Ist er an solchen Regelungen eines Streitfalls nicht interessiert, kann er letztlich gar Schadenersatz einklagen. So einen Anspruch auf Schadenersatz kann der Verkäufer nur umgehen, wenn es ihm möglich ist nachzuweisen, dass für die nicht erfolgte Lieferung besondere Ursachen durch höhere Gewalt vorliegen, wie etwa Erdbeben, Überschwemmungen, Taifune, Streiks etc. Zwar unterliegt der Käufer der Prüfungs- und Rügepflicht bezüglich der eingegangenen Ware, der Anzeige festgestellter Mängel in einem angemessenen Zeitraum (bis zu 2 Jahren), trotzdem aber gehen seine oben angeführten Rechte bei Unterlassung einer solchen Anzeige keinesfalls verloren. Selbst wenn der Verkäufer festgestellte Mängel auf eigene Kosten nach dem Liefertermin behebt, bleiben dem Käufer die Rechte auf Schadenersatz, Vertragsaufhebung oder Reduzierung des Kaufpreises. |
Pflichten des Käufers, Rechte des Verkäufers
Wie oben schon angedeutet, sind aber auch dem Verkäufer bestimmte Rechte nach dem UN-Kaufrecht gegeben. Wenn nämlich der Käufer die Waren nicht vereinbarungsgemäß abnimmt und bezahlt, so stehen dem Verkäufer ganz ähnliche Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schadenersatz, Erfüllungsverlangen, Gewähren einer Nachfrist, Vertragsaufhebung). Darüber hinaus kann der Verkäufer bei Nichtbezahlung Verzugszinsen verlangen. Das UN-Recht gestattet eine solche Forderung bereits nach einem Zahlungsverzug von 30 Tagen, und zwar ohne weitere Mahnung. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die sogenannten AGB sind für bestimmte Geschäftsbereiche vorformulierte, jeweils unterschiedliche Vertragsbedingungen, die von beiden Parteien gewöhnlich nicht im Einzelnen ausgehandelt oder besprochen werden. (Siehe http://www.formblitz.de/) Diese meist auf der Rückseite des Vertragswerkes kleingedruckten Regelungen sind aber nur dann wirksam, wenn beide Parteien ausdrücklich ihrer Gültigkeit zustimmen. Gewöhnlich finden diese Regelungen eher bei Inlandsgeschäften Anwendung, da sie bei internationalen Geschäften beiden Partnern in ihren Muttersprachen vorliegen müssten, was meist nicht der Fall ist. Trotzdem sei an dieser Stelle an das Lehrwerk „Unternehmen Deutsch“, Kap. 5, S. 146/7 (neue Version von 2005, Klett-Verlag) und „Unternehmen Deutsch“, Kap. 9, S. 117 (alte Version von 1995, Chancerel-Verlag) erinnert, wo Versionen deutscher AGB vorgestellt werden. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Nach dem UN-Kaufrecht ist der Erfüllungsort für die Lieferung und für die Bezahlung meist die Niederlassung des Verkäufers. Wenn es im internationalen Handel zu Streitigkeiten kommt und der Gang vor ein ordentliches Gericht unumgänglich ist, dann wird die Frage nach dem Gerichtsstand interessant, der gewöhnlich immer bei der Niederlassung des Beklagten liegt. Gewöhnlich ist es einfacher, im eigenen Land eine gerichtliche Klage zu verfolgen. Da aber beide Seiten eines internationalen Geschäftes jeweils ihr Land vorziehen werden, gibt es auch die Möglichkeit, eine dritte Lokalität zu wählen, wo entweder ein internationaler Gerichtshof der UN ansässig ist (wie im Falle der Siemens-Klage gegen die Regierung Taiwans bzgl. der Hochgeschwindigkeitsbahn in Singapore) oder deren nationalen Gerichtsentscheide von beiden Seiten anerkannt werden. |
Da bei Auslandsgeschäften im größeren Umfang mit enormen Schwierigkeiten und finanziellem Aufwand im Falle eines Rechtsstreit für beide Parteien zu rechnen ist, empfiehlt es sich, bei Vertragsabschluss ein Schiedsgericht gemeinsam zu bestimmen. Damit lassen sich im Streitfall sowohl Zeit als auch enorm viel Geld sparen. So eine Vereinbarung muss aber bei Vertragsabschluss als sogenannte Arbitrageklausel schriftlich in das Vertragswerk mitaufgenommen werden, wodurch sich beide Parteien dem Schiedsspruch eines oder mehrerer Schiedsrichter unterwerfen. |